Freitag, 12. Dezember 2014

Update vom 12.12.2014

I - Terminhinweis

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in dem durch die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn mit derzeit 3.999,81€ unterstützten Verfahren I ZR 7/14 (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13) den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mitte Juni 2015 angesetzt.


II - Rückerstattung

Für das abgeschlossene Verfahren BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 wurden nun insgesamt 2.775,59€ zurück erstattet.

III - Kontostand zum 04.11.2014

Bis zu diesem Datum sind noch
- zum 23.09.2014 ### 40,00€
- zum 04.11.2014 ### 50,00€

Letztere Überweisung erfolgte als *Dankeschön* für die tatkräftige Unterstützung seitens der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" in dem Verfahren AG Bad Saulgau - 1 C 172/14, wofür wir uns natürlich herzlich bedanken.

Die Eingänge seit dem 01.09.2014 summieren sich incl. der Rückerstattungen damit auf 2.865,59€. Die Ausgänge auf 1,20€ an Kosten für die Kontoführung. Erwartete Rückerstattungen bleiben auf 912,34€.

Eingänge zum 04.11.2014 in Höhe von 20.320,52€ stehen damit Ausgaben zum 04.11.2014 in Höhe von 17.151,79€ entgegen. Die Rückerstattungen werden auf nun 3.949,61€ beziffert.

Kontostand zum 04.11.2014 liegt damit bei 7.118,34€.

Mit den noch ausstehenden Beträgen liegt das "virtuelle Kapital" der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn damit auf 8.030,68€.

IV - Das Jubiläum

Im Januar 2015 steht nun das 5-jährige Jubiläum der überaus erfolgreichen Spendenaktion gegen den Abmahnwahn an. Wir werden dies zum Anlass nehmen umfangreich über die bisherige Arbeit zu berichten. Wir werden auch einen Blick in die Zukunft werfen. Heute schon der Hinweis, dass eine Vielzahl von weiteren unterstützungswürdigen Entscheidungen im Filesharing-Bereich anstehen und daher eine höhere Kapitaldecke sehr wünschenswert wäre. 

Montag, 3. November 2014

Update vom 03.11.2014

In dem durch die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn unterstützten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in der Rechtssache I ZR 169/12 - Urteil vom 08.01.2014 liegt nun der Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vor.

Ebenso haben die Klägerinnen hierauf bereits eine Zahlung an die Beklagtenseite geleistet.

Damit fliessen in den nächsten Tagen insgesamt 2.599,35€ an die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn zurück.

Die Veränderungen:

Kontostand 01.09.2014 = 4.253,95€
Rückerstattung BGH - 2.599,35€

Neuer Kontostand (virtuell) = 6.853,30€

Erwartete Rückerstattungen = 912,34€

Ergebnis = 7.765,64€

Freitag, 26. September 2014

Erfolg der Spendenaktion in Magdeburg


Wie die Kanzlei Wilde - Beuger - Solmecke berichtet, ist nun endlich ein erstinstanzliches und für den Beklagten positives Urteil am AG Magdeburg erfolgt. 

Ein längerer Bericht zu dem Verfahren folgt.
Urteil im Volltext.

Bislang wurden für das Verfahren AG Magdeburg -  Urteil vom 10.09.2014 - 150 C 1103/11 am 12.06.2011 217,18€ für eine Terminsvertretung erstattet.

Wir begleiten dieses Verfahren natürlich auch in der nächsten Instanz.


Mittwoch, 24. September 2014

Update 25.09.2014


Heute erfolgt die Aktualisierung der Daten zum 01.09.2014.

Kontostand 18.12.2013 = 5.154,06€

Eingänge 
03.01.2014 +++ Delphinchen ---  50,00€
29.01.2014 +++ Spende gegen den Abmahnwahn ---  10,00€
05.02.2014 +++ Rückerstattung BGH I ZR 7/14 ---  230,63€
05.02.2014 +++ Rückerstattung BGH I ZR 7/14 ---  126,61€
06.02.2014 +++ Spende H. ---  500,00€
26.02.2014 +++ Earnie ---  100,00€
04.03.2014 +++ Spende SS + KF ---  100,00€
04.03.2014 +++ Spende MR ---  50,00€
08.08.2014 +++ Spendenkonto00A. ---  30,00€
28.08.2014 +++ Matzinger ---  10,00€

Eingang ab 18.12.2013 = 1.207,24€

Gesamtstand 01.09.2014 = 20.230,52€

Auszahlungen
23.01.2014 +++ BGH I ZR 7/14 ---  1.393,97€
26.06.2014 +++ Gerichtskasse Köln ---  73,00€
07.07.2014 +++ BGH I ZR 7/14 ---  635,00€
00.00.2014 +++ Kontoführung ---  5,38€

Auszahlungen ab 18.12.2013 = 2.107,35€

Gesamtstand 01.09.2014 = 17.150,59€
Rückerstattung 23.11.2012 = 1.174,02€ 

Kontostand 01.09.2014 = 4.253,95€ 

Erwartete Rückerstattungen = 3.248,56€

Ergebnis = 7.502,51€
 

Dienstag, 3. Juni 2014

BGH legt Urteilsbegründung zu "BearShare" vor


Heute wurde durch den Bundesgerichtshof die Urteilsbegründung zu dem am 08.01.2014 verkündeten Urteil im Verfahren eines Privathaushalts gegen Musikindustrielle - Az.: I ZR 169/12 - veröffentlicht. Wie berichtet unterstützte unsere Spendenaktion das Verfahren auf Seiten des Privathaushalts.

Der Volltext findet sich hier.

Eine Kurzanalyse durch den Beklagtenvertreter - der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte Ludwigsburg hier.

Donnerstag, 23. Januar 2014

Update 24.01.2014


Die Spendenaktion gibt bekannt, dass zwischenzeitlich gegen das Urteil des OLG Köln vom 06.12.2013, 6 U 96/13 die Revision eingelegt wurde. Das Verfahren wird von der Spendenaktion mit vorläufig weiteren ca. 2.000,00€ unterstützt.

Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 7/14 geführt.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Update vom 08.01.2014


Mit heutigem Urteil hat der Bundesgerichtshof in dem durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" mit dem Bilanzwert 2.725,91€ unterstützte Verfahren I ZR 169/12 die Klage abgewiesen. Der Volltext der Pressemitteilung findet sich im Anhang.

Zuerst möchten sich die betroffene Familie und ihre anwaltliche Vertretung, RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg bei den Spendern bedanken. Ohne die finanzielle  Unterstützung wäre das Verfahren nicht einmal in die Berufung gegangen.

Nicht nur dem beklagten Anschlussinhaber konnte hier geholfen werden. Das Grundsatzurteil des BGH zu den Pflichten, die Anschlussinhabern erwachsen, wenn sie zulassen dass erwachsene Personen das Internet mitbenutzen, hat durchaus seine gesellschaftliche Bedeutung. Denn es ist auch auf Ehegatten, Partner, aber sicherlich auch auf private WG-Konstellationen zu übertragen. Natürlich ist der Volltext der Entscheidung abzuwarten. Geschichte hat dieses Verfahren durchaus schon zuvor geschrieben, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht notwendig wurde. Bereits nach dem Erfolg dort, durfte man ab dem April 2012 deutliche Verbesserungen an vielen Gerichtsständen in Bezug auf solche Konstellationen beobachten.

Selbstverständlich ist es mit diesem Ausgang der "Spendenaktion gegen den Abmahwahn" besser und zielgerichtet möglich weitere Verfahren zu unterstützen. Wir verbleiben somit auch weiterhin unter dem Dach der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die uns dankenswerter Weise nach der Schliessung des Netzwelt.de-Forums aufgenommen hat.

Die Pressemitteilung

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 5/2014 

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing
volljähriger Familienangehöriger

 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10
ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10
ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014