Donnerstag, 23. Januar 2014

Update 24.01.2014


Die Spendenaktion gibt bekannt, dass zwischenzeitlich gegen das Urteil des OLG Köln vom 06.12.2013, 6 U 96/13 die Revision eingelegt wurde. Das Verfahren wird von der Spendenaktion mit vorläufig weiteren ca. 2.000,00€ unterstützt.

Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 7/14 geführt.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Update vom 08.01.2014


Mit heutigem Urteil hat der Bundesgerichtshof in dem durch die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" mit dem Bilanzwert 2.725,91€ unterstützte Verfahren I ZR 169/12 die Klage abgewiesen. Der Volltext der Pressemitteilung findet sich im Anhang.

Zuerst möchten sich die betroffene Familie und ihre anwaltliche Vertretung, RA Mathias Straub, Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg bei den Spendern bedanken. Ohne die finanzielle  Unterstützung wäre das Verfahren nicht einmal in die Berufung gegangen.

Nicht nur dem beklagten Anschlussinhaber konnte hier geholfen werden. Das Grundsatzurteil des BGH zu den Pflichten, die Anschlussinhabern erwachsen, wenn sie zulassen dass erwachsene Personen das Internet mitbenutzen, hat durchaus seine gesellschaftliche Bedeutung. Denn es ist auch auf Ehegatten, Partner, aber sicherlich auch auf private WG-Konstellationen zu übertragen. Natürlich ist der Volltext der Entscheidung abzuwarten. Geschichte hat dieses Verfahren durchaus schon zuvor geschrieben, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht notwendig wurde. Bereits nach dem Erfolg dort, durfte man ab dem April 2012 deutliche Verbesserungen an vielen Gerichtsständen in Bezug auf solche Konstellationen beobachten.

Selbstverständlich ist es mit diesem Ausgang der "Spendenaktion gegen den Abmahwahn" besser und zielgerichtet möglich weitere Verfahren zu unterstützen. Wir verbleiben somit auch weiterhin unter dem Dach der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die uns dankenswerter Weise nach der Schliessung des Netzwelt.de-Forums aufgenommen hat.

Die Pressemitteilung

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 5/2014 

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing
volljähriger Familienangehöriger

 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10
ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10
ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014 

Sonntag, 22. Dezember 2013

Update 22.12.2013

I - Ereignisse

Seit dem letzten Update wurde ein Vorschuss für eigene Rechtsanwaltskosten für das Verfahren OLG Köln - 6 U 96/13 ausbezahlt, welches mit Urteil vom 06.12.2013 für die Beklagten negativ entschieden wurde. Die Möglichkeit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof wird geprüft. Angesichts des niedrigen Kassenstandes kommt eine Unterstützung hier wohl eher nicht in Betracht, denn es sind weitere interessante Verfahren anhängig. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei auch das nun durch den Bundesgerichtshof auf den 08.01.2014 terminierte Verfahren BGH - I ZR 169/12, dessen Ausgang maßgeblich die Fortführung der Aktion beeinflussen wird. Es wird Anfang 2014 also nochmals richtig spannend. Natürlich wurden auch weitere Verfahren Verfahren "begleitet", ohne das Vorschüsse ausbezahlt wurden (wie AG Frankfurt - 32 C 3369/12 - Urteil vom 06.09.2013), die entweder erfolgreich abgeschlossen wurden, oder in einem Vergleich mündeten. Die Unterstützung noch laufender Verfahren, die sich vornehmlich am LG München in Berufung befinden steht weiterhin an. 

II - Aktuelle Daten

Eingänge seit dem 15.05.2013

04.06.2013 +++ Prinzessinhilfe --- 20,00€
05.07.2013 +++ Solidarfond --- 25,00€
22.07.2013 +++ M.W. --- 08,00€
14.08.2013 +++ R.E. --- 30,00€
03.09.2013 +++ Bekannt --- 20,00€
09.09.2013 +++ Frust67 --- 70,00€
01.10.2013 +++ Hans Wurst --- 100,00€
23.10.2013 +++ Thanks --- 10,00
31.10.2013 +++ Schachtscheisser --- 30,00€
17.12.2013 +++ Infomatz --- 50,00€
17.12.2013 +++ Gutschrift OLG Köln --- 60,00€

Eingang (ab 15.05.2013) = 423,00€

Gesamtstand 18.12.2013 = 19.023,28€

Auszahlungen seit dem 15.05.2013

03.06.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
05.06.2013 +++ LG Köln - 14 O 277/12 --- 295,12€
01.07.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
01.08.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
02.09.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
01.10.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
01.11.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
27.11.2013 +++ OLG Köln - 6 U 96/13 --- 544,00€
02.12.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
18.12.2013 +++ AG Köln - 125 C 602/09 --- 17,50€

Gesamtstand 18.12.2013 = 15.043,24€
Rückerstattung 23.11.2012 = 1.174,02€

Kontostand 18.12.2013 = 5.154,06€

III - Bilanzvorrausschau 

Aus dem Verfahren AG Köln - 125 C 602/09 steht der Spendenaktion eine Rückzahlung in Höhe von 522,65€ zu. Aus dem Verfahren OLG Köln - 6 U 96/13 stehen für die Berufung Kosten in Höhe von 2.109,80€ und für die Entscheidung des LG Köln 14 O 277/12 1.530,68€ an, was die Summe 3.640,48€ ergiebt, von der wiederum bereits 2.008,47€ vorgeschossen/rückerstattet wurden = 1.632,01€. Das Verfahren am BGH am 08.01.2014 schlägt derzeit mit 2.725,91€ zu Buche.

Würde also das Verfahren OLG Köln 6 U 96/13 nicht in die Revision geführt, läge das verfügbare Kapital bei noch 4.044,70€. Je nach Entscheidung des BGH am 08.01.2014 flössen derzeit 2.725,91 zurück, oder nicht. Nach dem Ereignis am 08.01.2014 werden sich die verantwortlichen Personen zusammen setzen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Samstag, 26. Oktober 2013

Update 26.Oktober 2013


I - Ereignisse

Seit dem letzten Update kam es zu zu der Auszahlung eines Vorschusses für ein Berufungsverfahren am OLG Köln nach negativem Urteil des dortigen LG. Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Köln findet Ende November 2013 statt. Ausgezahlt wurden 295,12€.

Die Eingänge in der Summe betrugen zum 01.10.2013 seit dem 23.04.2013 273,00€. [Liste folgt.]

Kontogebühren 2,90€.

II - Rücknahme Berufung

Die Kanzlei Nümann & Lang, Karlsruhe hat zwischenzeitlich die Berufung gegen das von der Spendenaktion unterstützte Urteil des AG Köln - 125 C 602/09 - Urteil vom 22.04.2013 vor dem LG Köln zurück gezogen.

Damit hat die Spendenaktion ihren "eigentlichen Sinn" erfüllt, da sie u.A. zur Unterstützung dieses Verfahrens ins Leben gerufen wurde. Ohne die Spendenaktion wäre dieser Erfolg nie denkbar gewesen. Daher allen Beteiligten ein herzliches Dankeschön. Ausführliche Berichte folgen.

Besonderer Dank natürlich an die Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts Dr. Frank Eikmeier. 

III - Auswirkungen

Die Kanzlei Nümann & Lang, Karlsruhe hat dem Kläger mitzuteilen, dass nach Abschluss der Formalien 424,50€ netto an unsere Spendenaktion zu erstatten hat. 

Nach Eingang der Zahlung wird man diese verbuchen.

IV - Kontostand

Der Kontostand beträgt 5,566,72€ zum 01.10.2013.




Mittwoch, 15. Mai 2013

Update 15.05.2013



Am 14.05.2013 wurde durch die Spendenaktion ein Gerichtskostenvorschuss über 445,00€ für das Verfahren I ZR 169/12 vor dem Bundesgerichtshof überwiesen. (Revision OLG Köln, Urteil vom 17.08.2012, 6 U 208/10)

II - Spendenbilanz

Eingänge seit dem Februar 2013

26.03.2013 +++ Netzwelt Spende --- 20,00€
26.03.2013 +++ Spende --- 15,00€
16.04.2013 +++ Spende Defender --- 50,00€
23.04.2013 +++ S.G. --- 10,00€
23.04.2013 +++ Spende Caramba --- 20,00€

Eingang (ab 28.02.2013) = 115,00€

Gesamtstand 28.02.2013 = 18.600,28€

Auszahlungen seit dem Februar 2013

01.03.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
25.03.2013 +++ Vorschuss 161 C 8756/11 --- 2.000,00€
02.04.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
02.05.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,58€
14.05.2013 +++ Gerichtskosten BGH I ZR 167/12 --- 445,00€

Gesamtstand 15.05.2013 = 14.825,60€
Rückerstattung 23.11.2012 = 1.174,02€

Kontostand 15.05.2013 = 5.591,74€

(Anm.: Mangels Volumen wird eine gesondere "Kontoführung Waldorf" eingestellt")

Samstag, 30. März 2013

Update - 30.03.2013


I
Nach der Schließung des Bereichs des Hilfs- und Informationsforums an der alten Stelle, firmiert die Spendenaktion nun vorläufig unter dem Arbeitstitel "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn". Die Berichte vor dem 28.03.2013 werden so belassen. Es sind keine weiteren Veränderungen vorgesehen.

II
Am 25.03.2013 wurde durch die Spendenaktion ein Kostenvorschuss für das Verfahren am Amtsgericht München, Az.: 161 C 8756/11 in der Höhe von 2.000,00€ überwiesen. Der Vorschuss betrifft die Befragung eines Sachverständigen. Zum Stand dieses Verfahrens folgt ein ausführlicher Bericht wohl am 07.04.2013. 

Donnerstag, 28. Februar 2013

Monatsbilanzen November 2012 - Februar 2013


I - Spendeneingänge 

im November 2012 ab 21.11.2012

28.11.2012 +++ vs WF --- 25,00€
29.11.2012 +++ Onkel-A --- 15,00€

Zwischensumme November 2012 = 175,00€

im Dezember 2012

06.12.2012 +++ Oberamtsrat --- 20,00€
12.12.2012 +++ Waldorf - Next Episode Frodob --- 10,00€
13.12.2012 +++ Baumschule Waldorf --- 20,00€
17.12.2012 +++ Schachtscheisser --- 15,00€
18.12.2012 +++ Spende --- 30,00€

Zwischensumme Dezember 2012 = 95,00€

im Januar 2013

08.01.2013 +++ Spende --- 25,00€
08.01.2013 +++ R.E. --- 50,00€
15.01.2013 +++ Spende gegen WF von Flatron --- 20,00€
24.01.2013 +++ Guten Appetit die Herren --- 20,00€
24.01.2013 +++ GOEGAW --- 50,00€
29.01.2013 +++ Verjährter 2009er mit Dank --- 100,00€
30.01.2013 +++ Waldorfschüler sagt Danke --- 50,00€
31.01.2013 +++ Capputante --- 50,00€

Zwischensumme Januar 2013 = 365,00€

im Februar 2013

05.02.2013 +++ Schachtscheisser --- 15,00€
05.02.2013 +++ Spende --- 50,00€
07.02.2013 +++ Sianfra --- 30,00€
11.02.2013 +++ Weiter so --- 30,00€
14.02.2013 +++ Unkaputtbar --- 50,00€
18.02.2013 +++ Danke für Eure Arbeit --- 20,00€
19.02.2013 +++ Spende ... D.S. 5.6 --- 25,00€
26.02.2013 +++ Waldibrieffreund ---100,00€

Zwischensumme Februar 2013 = 320,00€

Eingang (ab 01.11.2012) = 880,00€
Eingang Waldorf =  75,00€
Eingang Az 8756 =  0,00€
Eingang Gesamt = 955,00€  

Gesamtstand 28.02.2013 = 18.485,28€
Gesamtstand "Waldorf" 23.11.2012 = 690,00€
Gesamtstand "Az 8756" 23.11.2012 = 855,00€

II - Auszahlungen

03.12.2012 +++ Gebühren Konto --- 0,55€
14.12.2012 +++ LG Köln 14 O 277/12 --- 200,00€ (Zeugengeld/Vorschuss)
28.12.2012 +++ Gebühren Konto --- 0,55€
01.02.2013 +++ Gebühren Konto --- 0,55€

Gesamtstand 28.02.2013 = 11.735,82€
Rückerstattung 23.11.2012 = 1.174,02€

Kontostand 28.02.2013 = 7.923,48€
Kontostand Waldorf 28.02.2013 = 390,00€
Kontostand "Az 8756" 28.02.2013 = 855,00€