Sonntag, 31. Januar 2010

Update 31.01.2010

Die "Satzung" des Forums und der "Ablaufplan" mögen bitte in den Links nachgelesen werden.

Die Frage eines Rechtsanwalts sei nochmal deutlich beantwortet: Die Möglichkeit zur Bewerbung um Gelder der "Kriegskasse" steht jedem Filesharingbeklagten jeglicher Abmahnkanzlei zu.

Auf Wunsch nochmal eine Beispielrechung über welche Beträge man in den aktuellen Verfahren der Kanzlei Nümann + Lang gegen angebliche Rechtsverletzer redet.

Beispiel I - Istzustand

Momentan existiert natürlich noch kein Urteil über die Gegenstandswerte, die von der Kanzlei Nümann + Lang eingeklagt werden. Daher geht Beispiel 1 von einem Gegenstandswert iHv. 1268,00€ aus. Das nach RVG berechnete Prozeßkostenrisiko liegt bei einem negativen Urteil in der ersten Instanz bei 2.081,68€. Von diesem Basiswert müssen weitere Abschläge oder Kosten abgezogen oder addiert werden. Vor allem sollten hier Fahrtkosten und Abewesenheitsgelder berücksichtigt werden. Auch eventuelle Zeugen erhalten Gelder. Wurde der Beklagte bereits außergerichtlich von seiner eigenen Kanzlei vertreten würde der Wert um 100€ steigen. Fahrtkosten können (zB Frankfurt - Köln) durchaus mit 150€ zu Buche schlagen. Dies gilt natürlich für alle weiteren Beispiele auch.

Beispiel II - Normalstreitwert


Momentan steht ein Rechtsanwaltskostenbetrag aus einem Streitwert iHv. 10.500€ zur Debatte, der von der Kanzlei Nümann + Lang geltend gemacht wird. Zu derzeit 80% sicher wird man diesen Streitwertansatz in Köln nicht anerkennen. Dies spart jedoch leider nur 52€, da der Gegenstandswert immer noch über 1.200€ liegt. Deshalb muß dringend der Extrem-Schadenersatzbetrag für den angeblichen Rechteinhaber vom Wert 500€ herabgesenkt werden. Allein die Senkung dieses Betrags um 100€ erspart bei einem negativen Urteil zum obigen Wert Prozeßkostenrisiko 2.081,68€ fast 300€.

Beispiel III - Vergleich

Da es noch keine Anhaltspunkte hierüber gibt muß man den Wert eines Vergleichs bei etwa 700€ anzusetzen haben, wobei natürlich auch der Beispiel-Punkt II zu beachten ist.

Gegenstandswert 1268,00€ = Vergleich 700,00€ = 1.248,20€ Kosten nach RVG bei 60/40-Teilung der Prozeßkosten
Gegenstandswert 1116,00€ = Vergleich 700,00€ = 1.150,20€ Kosten nach RVF bei 60/40-Teilung der Prozeßkosten

Die Möglichkeit eines schnellen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung würde natürlich die Terminsgebühren mindern, wobei dies mit nochmals 100€ zu Buche schlagen würde.

Natürlich sind die Angaben nur Richtwerte.

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